Im Frühsommer 1928 wird Adolf Loos zwei Mal angezeigt, weil er im Wiener Prater kleine Mädchen anspricht und ihnen Geldgeschenke macht. Ein dritter Vorfall führt dazu, dass Loos am 4. September 1928 verhaftet wird. Er kommt in Untersuchungshaft aus der er am 8. September gegen Kaution entlassen wird. Die Gerichtsverhandlung findet am 30. November und 1. Dezember 1928 statt, bei der Loos von der Anklage freigesprochen wird, dass er zwischen 28. August und 3. September 1928 die neunjährige Marie F., die achtjährige Erika P. und die zehnjährige Ida F. missbraucht habe, indem er sie am Geschlechtsteil betastete, ihnen den Geschlechtsteil leckte und sein Glied mit der Aufforderung in die Hände gab, daran zu reiben.[4]

 

Allerdings wird Loos aufgrund der Anklage der Verführung zur Unzucht zu vier Monaten strengem Arrest bedingt verurteilt, weil er die ihm zur Aufsicht anvertrauten Mädchen zweifelsfrei aus erregtem Geschlechtsgefühle verführt hat, als Modelle obszöne Stellungen einzunehmen und sich in diesen zeichnen zu lassen.[4]

 

"Das Skizzenbuch, das er dabei benützte, liegt vor und damit der sichtbare Beweis, dass diese Stellungen fast ausnahmslos grob unzüchtiger Art gewesen sind. Die Absicht, in der sie gewählt wurden, ist unverkennbar bei allen dieselbe: die Geschlechtsteile der Mädchen zur Schau zu stellen. Ein Blatt zeigt gar zwei der Mädchen in einer Gruppe, die dadurch gebildet wird, dass jedes seinen Kopf zwischen, die Beine des andern steckt, das Gesicht dem Geschlechtsteile der Partnerin angenähert. [...]

Dass es sich ihm um künstlerische Zwecke handelte, von denen auch die Rede ging, bestreitet niemand entschiedener als er selbst, dem das Zeichnen ein bloßer Vorwand und ein lästiges Theater war, das er den Kindern vorzumachen hatte. Dass er im Zuge einer [Kinderverschickungs]Aktion, die noch gar nicht im Gange war, Kinder auszuwählen gedachte, ist wenig einleuchtend; aber vollends nicht ernst zu nehmen ist, was er allen Ernstes versichert, dass er, um die Unverderbtheit der für den Austausch bestimmten Kinder einwandfrei festzustellen, deren Geschlechtsteile habe besichtigen müssen."

 

-- Aus dem rechtskräftigen Gerichtsurteil (7Vr57o7/28/71) vom 1. Dezember 1928. (WienBibliothek, Signatur H.I.N. 138870).

 

Bei der Strafbemessung wendet das Gericht das außerordentliche Milderungsrecht an, weil es überzeugt ist, dass Loos allein die Androhung der Strafe so schmerzhaft empfinde, um ihn von gleichen oder ähnlichen Übergriffen abzuhalten.[4]

 

 

 

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